Anwaltskosten (Honorar / Vergütung)

Die Anwaltskosten richten sich in unserer Kanzlei grundsätzlich nach dem Aufwand der Bearbeitung Ihres Falles. In Ausnahmefällen kann eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Betracht kommen.

In einer Erstberatung können Rechtsfragen geklärt, das weitere Vorgehen und Kostenfragen besprochen werden. Die Erstberatungskosten betragen 200,00 Euro brutto bei Verbrauchern. Bei Unternehmen können aufwandsbezogen höhere Kosten vereinbart werden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Vergütung der Rechtsanwälte, wenn keine Honorarvereinbarung vorliegt. § 49 b BRAO bestimmt, dass es unzulässig ist, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Nur in bestimmten Fällen kann davon abgewichen werden.

In der Honorarvereinbarung werden die Kosten fallabhängig entweder nach Stundensatz oder pauschal angesetzt.

Vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit ist ein angemessener Kostenvorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen zu entrichten. Haben Sie bitte Verständnis dafür.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.